Auszug aus der Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
In der ab dem 20. Mai 2020 gültigen Fassung
§ 12
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe
(1) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.
(2) Für die folgenden Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von
1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten:
1. Friseurleistungen,
2. Fußpflege,
3. Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre,
4. Massage,
5. Tätowieren und Piercen.
Bei anderen Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sowie bei körperbezogenen Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios) ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.
*alle Angaben nach gründlicher Recherche aber ohne Gewähr